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BFH, 27.07.1990 - III R 67/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Barauszahlungen von Gehältern als Betriebsausgaben
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 31.05.1989 - III R 154/86
Einkommensteuer; Tantiemezahlungen an den Arbeitgeber-Ehegatten
Auszug aus BFH, 27.07.1990 - III R 67/87
Aufwendungen für einen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind nur dann betrieblich veranlaßt, wenn zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist, das nach Inhalt und Durchführung dem entspricht, was unter Fremden üblich ist (BFH-Urteil v. 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172 m.w.N.). - BFH, 20.04.1989 - IV R 81/85
Zur notwendigen Konkretisierung der Gehaltszahlung bei …
Auszug aus BFH, 27.07.1990 - III R 67/87
Die Gehaltszahlung muß mithin in einer Weise erfolgen, daß kein Zweifel an ihrem Charakter aufkommen kann (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 81/85, BFHE 157, 115, BStBl II 1989, 655). - BFH, 20.08.1986 - I R 41/82
Vorlagebeschluß an den großen Senat zu den Fragen, - ob ein unentgeltlicher …
Auszug aus BFH, 27.07.1990 - III R 67/87
Nach dem Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 1986 I R 41/82 (BFHE 147, 502, BStBl II 1987, 65) müßte aber der Wert der Ehegattenarbeitsleistung als Einlage bei den Einkünften der Klägerin abgezogen werden, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung ohne betriebliche Veranlassung unentgeltlich erbracht hätte. - BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86
Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen
Auszug aus BFH, 27.07.1990 - III R 67/87
Die Auffassung des FG, im Falle einer unentgeltlichen Tätigkeit des Klägers hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitsleistung des Klägers bei der Gewinnermittlung als Einlage abzuziehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) und es müsse deshalb auch im Falle einer entgeltlichen - wenn auch nicht marktüblich abgewickelten - Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt abziehbar sein, trifft schon deshalb nicht zu, weil Leistungen des Steuerpflichtigen und die unentgeltlichen Leistungen seiner Angehörigen nicht als Einlage abgezogen werden können (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; Bordewin in Hartmann / Böttcher / Nissen / Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, §§ 4 bis 5, Anm. 246 i).